Haager Apostille - Legalisation von Urkunden

Wissenswertes

Ab 01.01.2007 trat Dänemark dem Apostillenübereinkommen (Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961) bei.

Die „Haager Apostille“ vereinfacht die Legalisation von Urkunden. Sie bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür von einer Bürgerin, einem Bürger oder einem Unternehmen im Ausland im Original vorgelegt werden muss.

Bislang musste eine Urkunde in der Regel drei- bis viermal bei verschiedenen Behörden legalisiert werden. Jetzt genügt meistens eine einzige Legalisation (ein besonderer Apostillenstempel) durch das Außenministerium.

Ist eine Urkunde mit einer Apostille versehen worden, ist in den meisten Fällen eine weitere Legalisation durch die Botschaft des entsprechenden Staates überflüssig.

Aufgepasst! Dies gilt nur dann, wenn die Urkunde in einem der Staaten vorgelegt werden soll, die das Apostillenübereinkommen unterzeichnet hatten. Das gilt für ca. 90 Staaten, u. a. für alle EU-Staaten. Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens finden Sie unten.

Verkürztes Verfahren der Legalisierung in Dänemark

Es wurde beschlossen, das Legalisationsverfahren bei dänischen Behörden abzukürzen, um die Prozedur noch einfacher zu gestalten.

Legalisationen, die früher durch die jeweils zuständigen Behörden erfolgten, z. B. das Innenministerium oder das Kirchenministerium, fallen weg. Eine Heiratsurkunde z. B. soll nicht mehr im Kirchenministerium legalisiert werden, bevor sie zur Legalisation durch das Außenministerium weitergeleitet wird.

Legalisation nicht öffentlicher Urkunden

Vollmachten, Verträge, sonstige Urkunden, die von Privatpersonen ausgestellt worden sind, müssen zuerst durch eine dänische Behörde legalisiert werden, z. B. einen Notar, erst dann kann das Außenministerium sie mit einer Apostille versehen.

Gewisse Exportdokumente fallen nicht in den Geltungsbereich des Apostillenübereinkommens.

Gemäß dem Apostillenübereinkommen dürfen Urkunden, die sich unmittelbar auf eine Exporttätigkeit beziehen, z. B. Ursprungszeugnisse, Warenlisten, Rechnungen, Gesundheitsatteste u. Ä., nicht mit einer Apostille versehen werden.

Diese Urkunden sind deshalb nach wie vor durch das Außenministerium mit dem üblichen Stempel sowie durch die jeweilige Botschaft zu legalisieren.

Vertragsstaaten

Die nachfolgenden Staaten sind dem Apostillenübereinkommen beigetreten. Urkunden, die durch das Außenministerium mit einer Apostille versehen worden sind und in einem der nachfolgenden Staaten vorgelegt werden sollen, bedürfen keiner Legalisation durch die Kopenhagener Botschaft des betreffenden Staates.